Kleiner Grenzverkehr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Bescheinigung aus dem Jahre 1928 für den kleinen Grenzverkehr zwischen dem zu Deutschland gehörenden Freistaat Sachsen und der Tschechoslowakei

Als kleiner Grenzverkehr wird der besonderen Regeln unterworfene grenznahe Verkehr zwischen unterschiedlichen Staaten bezeichnet.

Eine Legaldefinition sah § 64 Abs. 3 der „Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 9. August 1928“ vor, wonach als kleiner Grenzverkehr „der Warenverkehr in kleinen Mengen zwischen den Bewohnern des deutschen Grenzbezirks und den Bewohnern des benachbarten ausländischen Grenzbezirks für den Bedarf der Bewohner der Grenzbezirke“ galt.[1] Er wird in der Regel auf einen in festgelegten Grenzzonen wohnhaften Personenkreis beschränkt und unterliegt besonderen Einschränkungen bei der Mitführung von Waren und Gegenständen. Durch bilaterale Vereinbarungen wird der genaue Umfang des Grenzverkehrs festgelegt. Nach deutschem Recht werden Grenzübertritte, die nur für den kleinen Grenzverkehr zugelassen sind, ebenso wie grenzüberschreitende Wanderwege nicht als Grenzübergang bezeichnet.

Beispiele für den kleinen Grenzverkehr gibt es für das Deutsche Reich und Österreich (1933–1938) (vgl. Tausend-Mark-Sperre), die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik, Österreich und Jugoslawien bzw. Slowenien (1953–1993)[2] sowie Polen und Tschechien.

Grenznaher Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bereiche des grenznahen Verkehrs BRD-DDR mit Übergängen (Stand 1982)
Antragsformular zur Erteilung eines Mehrfach-Berechtigungsscheines
Mehrfach-Berechtigungsschein

1972 wurde zur Regelung der innerdeutschen Beziehungen ein Verkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ratifiziert. Ein Zusatzprotokoll enthielt eine „Information der DDR zu Reiseerleichterungen“. Der am 26. Mai 1972 in Berlin unterzeichnete Vertrag trat am 17. Oktober 1972 in Kraft. Reiseberechtigt war jeder Einwohner der Bundesrepublik, der in den einzeln als „grenznah“ aufgeführten Städten und Landkreisen seine Hauptwohnung hatte. Besucht werden konnten nur die Gebiete der DDR, die als „grenznahe Kreise der DDR (Stadt- und Landkreise)“ einzeln aufgeführt waren (siehe unten), wobei bestimmte in Grenznähe gelegene Gemeinden und Ortsteile ausgenommen waren. Es waren jährlich 30 Tagesaufenthalte bei höchstens neun Besuchstagen im Vierteljahr erlaubt. Es konnten sowohl Verwandte als auch Bekannte besucht werden, aber auch Reisen aus rein touristischen Gründen waren erlaubt. Die Einreise musste grundsätzlich an dem Übergang erfolgen, der dem Besuchsort am nächsten lag. Das Einreisevisum wurde an der innerdeutschen Grenze erteilt. Der Reisepass und der „Mehrfach-Berechtigungsschein“, der vier bis sechs Wochen vorher beantragt werden musste, waren vorzuzeigen. Antragsformulare für Berechtigungsscheine erhielt der Einreisende bei seiner Kommunalbehörde. Jugendliche unter 16 Jahren durften grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen einreisen. Für jeden Tagesaufenthalt wurde eine Visagebühr von 5,00 DM fällig. Zusätzlich war ein Mindestumtausch von 25,00 Deutsche Mark in 25,00 Mark der DDR (Stand 1980), der nicht rücktauschbar war, vorgeschrieben. Es durften bei der Ausreise lediglich Gegenstände im Wert von 20,00 Mark der DDR gebührenfrei mitgeführt werden.

Die Ausreise musste zunächst am selben Kalendertag wie die Einreise erfolgen, später waren auch 2-Tages-Besuche möglich.

Übergänge des grenznahen Verkehrs in der Bundesrepublik und der DDR

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übergänge per Bahn

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übergänge für Kraftfahrzeuge

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Omnibuspendelverkehr

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

An den Straßenübergangsstellen für Kraftfahrzeuge (ausgenommen an den Autobahnübergängen Gudow/Zarrentin, Helmstedt/Marienborn und Rudolphstein/Hirschberg) war zusätzlich auf beiden Seiten der Grenze ein Omnibuspendelverkehr eingerichtet. Die Omnibusse der Verkehrsunternehmen aus dem Bundesgebiet durften nach Passieren der Grenze nur bis zur Wendeschleife bzw. Service-Station hinter der jeweiligen Grenzübergangsstelle in der DDR fahren. In den westdeutschen Bussen wurde auch die Abfertigung vorgenommen. Danach fuhren von hier die Pendelbusse der DDR weiter. Die Weiterfahrt vom Grenzübergang per Taxi oder die Abholung durch Verwandte oder Bekannte war ebenso möglich.

Städte und Landkreise des deutsch-deutschen Grenzverkehrs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Bad Kissingen
  2. Stadt und Landkreis Bamberg
  3. Stadt und Landkreis Bayreuth
  4. Stadt Braunschweig
  5. Celle
  6. Stadt und Landkreis Coburg
  7. Forchheim
  8. Fulda
  9. Gifhorn
  10. Göttingen
  11. Goslar
  12. Hamburg
  13. Landkreis Hannover
  14. aus der Stadt Hannover: Gemeindeteil Isernhagen-NB-Süd
  15. Landkreis Harburg
  16. Haßberge
  17. Helmstedt
  18. Hersfeld-Rotenburg
  19. Herzogtum Lauenburg
  20. Hildesheim
  21. Stadt und Landkreis Hof
  22. Holzminden
  23. Stadt und Landkreis Kassel
  24. Kiel
  25. Kronach
  26. Kulmbach
  27. Lichtenfels
  28. Hansestadt Lübeck
  29. Lüchow-Dannenberg
  30. Lüneburg
  31. Main-Kinzig-Kreis
  32. Marburg-Biedenkopf
  33. Stadt Neumünster
  34. Northeim
  35. Osterode im Harz
  36. Ostholstein
  37. Peine
  38. Plön
  39. Rhön-Grabfeld
  40. Stadt Salzgitter
  41. Schwalm-Eder-Kreis
  42. Stadt und Landkreis Schweinfurt
  43. Segeberg
  44. Soltau-Fallingbostel
  45. Stormarn
  46. Tirschenreuth
  47. Uelzen
  48. Vogelsbergkreis
  49. Werra-Meißner-Kreis
  50. Wolfenbüttel
  51. Stadt Wolfsburg
  52. Wunsiedel im Fichtelgebirge
  1. Wismar (Stadt und Landkreis)
  2. Grevesmühlen
  3. Gadebusch
  4. Schwerin (Stadt und Landkreis)
  5. Hagenow
  6. Ludwigslust
  7. Parchim
  8. Perleberg
  9. Seehausen
  10. Salzwedel
  11. Osterburg
  12. Kalbe
  13. Klötze
  14. Stendal
  15. Gardelegen
  16. Tangerhütte
  17. Haldensleben
  18. Wolmirstedt
  19. Wanzleben
  20. Oschersleben
  21. Staßfurt
  22. Halberstadt
  23. Aschersleben
  24. Wernigerode
  25. Quedlinburg
  26. Nordhausen
  27. Sangerhausen
  28. Worbis
  29. Heiligenstadt
  30. Sondershausen
  31. Mühlhausen
  32. Langensalza
  33. Eisenach
  34. Gotha
  35. Bad Salzungen
  36. Schmalkalden
  37. Meiningen
  38. Suhl
  39. Hildburghausen
  40. Ilmenau
  41. Neuhaus
  42. Sonneberg
  43. Rudolstadt
  44. Saalfeld
  45. Pößneck
  46. Lobenstein
  47. Schleiz
  48. Zeulenroda
  49. Greiz
  50. Plauen (Stadt und Landkreis)
  51. Oelsnitz
  52. Reichenbach
  53. Auerbach
  54. Klingenthal

(Stand: März 1989)

Die Großstädte Hamburg und Hannover wurden erst später in den kleinen Grenzverkehr einbezogen, da die DDR offensichtlich einen zu starken Besucherandrang befürchtete.

Die Landkreise Seehausen, Kalbe und Tangerhütte gehörten zum grenznahen Gebiet, existierten aber im Jahr 1989 bereits nicht mehr.

Kleiner Grenzverkehr zwischen Polen und Russland

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es existierte ein kleiner Grenzverkehr zwischen einigen Landkreisen der polnischen Woiwodschaften Ermland-Masuren und Pommern und der russischen Oblast Kaliningrad. Die Regelung trat am 27. Juli 2012 in Kraft.[3] Nach knapp 4 Jahren wurde er am 4. Juli 2016 durch das polnische Außenministerium bis auf Weiteres ausgesetzt. Es wurde kein Enddatum für die Aussetzung des Kleinen Grenzverkehrs bekannt gegeben.[4]

Ein Visum ist dort für den Grenzübertritt nicht erforderlich. Es genügt ein Dokument, das dessen Besitzer die Teilnahme am kleinen Grenzverkehr ermöglicht. Erlaubt ist ein bis zu 30 Tagen dauernder Aufenthalt im Nachbarstaat. Innerhalb eines halben Jahres, gezählt ab dem ersten Tag der Einreise, darf man sich höchstens 90 Tage lang im zum kleinen Grenzverkehr zählenden Gebiet aufhalten.[3]

Gebiete des polnisch-russischen Grenzverkehrs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Oblast Kaliningrad

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Otto Anselmino/Adolf Hamburger, Kommentar zu dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, 1931, S. 337
  2. BGBl. Nr. 177/1993
  3. a b Kleiner Grenzverkehr zwischen Polen und der Oblast Kaliningrad
  4. Kleiner Grenzverkehr mit Kaliningrad seit Montag ausgesetzt | Ermland-Masuren Journal. In: ermland-masuren-journal.de. Abgerufen am 18. Dezember 2016.